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   RG, 12.06.1920 - Rep. I. 54/20   

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https://dejure.org/1920,126
RG, 12.06.1920 - Rep. I. 54/20 (https://dejure.org/1920,126)
RG, Entscheidung vom 12.06.1920 - Rep. I. 54/20 (https://dejure.org/1920,126)
RG, Entscheidung vom 12. Juni 1920 - Rep. I. 54/20 (https://dejure.org/1920,126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat die Eisenbahn im internationalen Frachtverkehr Schadensersatz zu leisten, wenn durch ein fahrlässiges Handeln ihrer Leute die Beförderung verzögert, die Lieferfrist aber doch noch eingehalten wird? 2. Zur Haftung der Eisenbahn für grobe Fahrlässigkeit gemäß Art.41 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Eisenbahn im internationalen Frachtverkehr für eine schuldhafte Beförderungsverzögerung durch ihre Angestellten; Grad des Verschuldens

  • opinioiuris.de

    Eisenbahn im internationalen Frachtverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 100, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.05.1960 - II ZR 124/58

    Voraussetzungen des Haftungsausschlusses infolge inneren Verderbs und Einwirkung

    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, wäre eine Verletzung dieser Pflicht allerdings dann unbeachtlich, wenn der Transport trotz der durch den Kupplungsschaden bedingten Fahrtunterbrechung noch innerhalb der Lieferfrist ausgeführt worden wäre; denn der Unternehmer darf die Lieferfrist voll ausnutzen (Guelde, KVO § 28 Anm. 1, § 26 Anm. 6; zu entspr. Bestimmungen des Eisenbahnfrachtrechts RGZ 100, 50).
  • BGH, 14.04.1976 - I ZR 42/75

    Anwendung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

    Der Schadensersatzanspruch der Klägerin entfällt nach allem nicht deshalb, weil die Beklagte die Lieferfrist eingehalten habe (vgl. zu der Frage, ob die Eisenbahn bei Einhaltung der Lieferfrist nach dem internationalen Übereinkommen haftet RGZ 89, 338; 100, 50, 55).
  • BGH, 08.02.1960 - II ZR 46/58

    Frachtvertrag über die Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr mit

    Dies gilt auch dann, wenn er die Beförderung schneller hätte durchführen können und eine Verzögerung verschuldet hat (Guelde § 26 KVO Anm. 1; vgl. ferner für entsprechende Vorschriften des Eisenbahnrechts RGZ 100, 50).
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